SGB III

3. Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung

Drittes Sozialgesetzbuch
Arbeitsförderung

Vom 24.3.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 118

Leistungen

Die besonderen Leistungen umfassen

1. das Übergangsgeld,
2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.