SGB III

3. Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung

Drittes Sozialgesetzbuch
Arbeitsförderung

Vom 24.3.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Siebter Abschnitt
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze

§ 112

Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) 1Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. 2Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.