2. Sozialgesetzbuch: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom
24.12.2003
Neugefasst am
13.5.2011
Zuletzt geändert am
27.3.2024
§ 53a
Arbeitslose
(1)
Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.