SGB II

2. Sozialgesetzbuch: Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zweites Sozialgesetzbuch
Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom 24.12.2003

Neugefasst am 13.5.2011

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 44k

Stellenbewirtschaftung

(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

(2) 1Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.