Erstes SozialgesetzbuchAllgemeiner Teil
Vom 11.12.1975
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.