§ 28a
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1)
Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2)
Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.