SGB I

1. Sozialgesetzbuch: Allgemeiner Teil

Erstes Sozialgesetzbuch
Allgemeiner Teil

Vom 11.12.1975

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 13

Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.