(1)
1Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern.
2Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen.
3Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro | neun, |
von mehr als 1.500.000 Euro | fünfzehn, |
von mehr als 10.000.000 Euro | einundzwanzig. |
(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.