ScheckG

Scheckgesetz

Vom 14.8.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Achter Abschnitt
Änderungen

Art. 51

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.