ScheckG

Scheckgesetz

Vom 14.8.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Art. 32

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.