§ 67
Abwicklungsziele
(1)
Abwicklungsziele sind
1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
4. der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(2)
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.