Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Vom
10.12.2014
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 165
Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.