Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Vom
10.12.2014
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 135
Rückübertragung
§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.