SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Vom 10.12.2014

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 130

Vermögenslage des Brückeninstituts

(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.