Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Vom
10.12.2014
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 114
Wirksamwerden der Übertragung
(1)
Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
(2)
Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.