SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Vom 10.12.2014

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 112

Drittvergleich

(1) 1Eine Übertragung nach § 107 muss einem Drittvergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksichtigen:

1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung,
2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und
3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69.

(2) 1Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. 2Eine Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand.