SaatArtVerzV

Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Vom 27.8.1985

Neugefasst am 27.10.2004

Zuletzt geändert am 28.9.2021

§ 2

Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.