Vom 19.7.1911
Zuletzt geändert am 23.10.2012
1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.