RVO

Reichsversicherungsordnung

Vom 19.7.1911

Zuletzt geändert am 23.10.2012

§ 356

1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.