RVO

Reichsversicherungsordnung

Vom 19.7.1911

Zuletzt geändert am 23.10.2012

§ 350

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.