RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Vom 5.5.2004

Neugefasst am 15.3.2022

Zuletzt geändert am 14.12.2023

§ 9

Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.