Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Vom
5.5.2004
Neugefasst am
15.3.2022
Zuletzt geändert am
14.12.2023
§ 54
Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.