RStruktFG

Restrukturierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Vom 9.12.2010

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 12i

Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

(1) Sind Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich dieser Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.

(2) 1Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vor. 2Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.

(3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:

1. eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;
2. die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu erfassen sind;
3. für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilsinhabern und Gläubigern erleiden würde;
4. die Beiträge, die Entschädigungseinrichtungen gemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu leisten hätten;
5. die Gesamtfinanzierungsanforderung an die Finanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form der Finanzierungsanforderung;
6. die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, um die Gesamtfinanzierungsanforderung gemäß Nummer 5 aufzubauen;
7. den Betrag, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung beitragen muss, und die Form der Beiträge;
8. den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, in Anspruch nehmen können;
9. einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.
Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.

(4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:

1. der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, der von den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, gehalten wird;
2. der Anteil der die Gruppenabwicklung erforderlich machenden Fehlbeträge, die in den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen entstanden sind, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, und
3. in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet: der Anteil dieser Mittel, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie direkt den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen zugutekommen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind.

(5) Die Abwicklungsbehörde legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbeschadet Absatz 2 leisten kann.

(6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufgenommen hat.

(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, kommen den nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Finanzierung der Abwicklung zugute.