RStruktFG

Restrukturierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Vom 9.12.2010

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 10

Vermögenstrennung

1Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2§ 3 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.