RPflG

Rechtspflegergesetz

Vom 5.11.1969

Neugefasst am 14.4.2013

Zuletzt geändert am 22.2.2023

§ 32

Nicht anzuwendende Vorschriften

Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.