RPflG

Rechtspflegergesetz

Vom 5.11.1969

Neugefasst am 14.4.2013

Zuletzt geändert am 22.2.2023

§ 24a

Beratungshilfe

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
2. die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.