RAZEignPrV

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Vom 18.12.1990

Zuletzt geändert am 12.5.2017

§ 7

Prüfungsleistungen

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten haben Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts zum Gegenstand. 2Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden.

(2) 1Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts zu entnehmen. 2Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. 3Für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.