RAZEignPrV

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Vom 18.12.1990

Zuletzt geändert am 12.5.2017

§ 5

Erlass von Prüfungsleistungen

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

1. Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2. erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3. Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.