RAZEignPrV

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Vom 18.12.1990

Zuletzt geändert am 12.5.2017

§ 2

Prüfer

(1) 1Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Vertreter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern berufenen Rechtsanwälte. 2Im übrigen kann zum Prüfer berufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers für die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.

(2) Bei Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prüfer der beteiligten Länder berufen werden.