PflVG

Pflichtversicherungsgesetz

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Vom 5.4.1965

Zuletzt geändert am 19.6.2023

Anlage

zu § 4 Abs. 2

Mindestversicherungssummen

    1.
  • Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
      a)
    • für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,
    • b)
    • für Sachschäden 1 220 000 Euro,
    • c)
    • für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.
  • 2.
  • Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
      a)
    • für den 10. und jeden weiteren Platz um

aa)50 000 Eurofür Personenschäden,
bb)500 Eurofür reine Vermögensschäden,
    • b)
    • vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um

aa)25 000 Eurofür Personenschäden,
bb)250 Eurofür reine Vermögensschäden.
  • Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden.
  • 3.
  • Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
  • 4.
  • Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.