Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Vom
5.4.1965
Zuletzt geändert am
19.6.2023
§ 3b
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.