PfandBG

Pfandbriefgesetz

Vom 22.5.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 34

Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten

(1) 1Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. 2Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. 3§ 33 Abs. 5 gilt entsprechend. 4Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner. 5§ 30 Absatz 6 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) 1Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 2§ 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.