PfandBG

Pfandbriefgesetz

Vom 22.5.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Unterabschnitt 3
Schiffspfandbriefe

§ 21

Deckungswerte

1Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. 2Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.