PatV

Patentverordnung

Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 1.9.2003

Zuletzt geändert am 14.6.2022

Abschnitt 4
Ergänzende Schutzzertifikate

§ 19

Form der Einreichung

(1) 1Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. 2§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.