PatG

Patentgesetz

Vom 5.5.1936

Neugefasst am 16.12.1980

Zuletzt geändert am 30.8.2021

§ 74

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.