Vom 5.5.1936
Neugefasst am 16.12.1980
Zuletzt geändert am 30.8.2021
1Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.