Vom 5.5.1936
Neugefasst am 16.12.1980
Zuletzt geändert am 30.8.2021
1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.