PartG

Parteiengesetz

Gesetz über die politischen Parteien

Vom 24.7.1967

Neugefasst am 31.1.1994

Zuletzt geändert am 27.2.2024

§ 22

Parteiinterner Finanzausgleich

Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.