PartG

Parteiengesetz

Gesetz über die politischen Parteien

Vom 24.7.1967

Neugefasst am 31.1.1994

Zuletzt geändert am 27.2.2024

Dritter Abschnitt
Aufstellung von Wahlbewerbern

§ 17

Aufstellung von Wahlbewerbern

1Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. 2Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.