ParlBG

Parlamentsbeteiligungsgesetz

Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland

Vom 18.3.2005

§ 5

Nachträgliche Zustimmung

(1) 1Einsätze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Bundestages. 2Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange durch die öffentliche Befassung des Bundestages das Leben der zu rettenden Menschen gefährdet würde.

(2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten.

(3) 1Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen. 2Lehnt der Bundestag den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden.