PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 89

Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds

(1) 1Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. 2Das Mitglied und die Patentanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüglich mitzuteilen. 3Die Beendigung des Amtes ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat.

(2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf Antrag der für seine Ernennung zuständigen Behörde seines Amts zu entheben, wenn

1. nachträglich bekannt wird, dass es nicht hätte ernannt werden dürfen,
2. nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegengestanden hätte, oder
3. es seine Amtspflicht grob verletzt.

(3) 1Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3Vor der Entscheidung sind das patentanwaltliche Mitglied und die Patentanwaltskammer zu hören. 4Die Entscheidung ist endgültig.

(4) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann ein patentanwaltliches Mitglied auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.