PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 87

Patentanwaltliche Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher die Patentanwaltskammer zu hören. 4Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl der patentanwaltlichen Mitglieder enthalten.

(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(3) 1Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig

1. dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,
2. bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) 1Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. 3Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

(5) (weggefallen)