PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 74

Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

(2) 1Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretungen alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt an. 2Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihrer Internetseite und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.