PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 68

Abteilungen des Vorstands

(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.

(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.