PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 64

Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen.

(2) 1Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. 2Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.