PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Zweiter Abschnitt
Organe der Patentanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Vorstand

§ 58

Zusammensetzung des Vorstands

(1) 1Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(2) 1Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.