PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 46

Bestellung einer Vertretung

(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1. länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) 1Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. 2Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. 3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.

(3) 1Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. 2Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen.

(4) 1Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. 2Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. 3Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.