PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 39b

Werbung

Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.