PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 141

Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) 1Beantragt das Mitglied der Patentanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds nach § 139 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.