PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 135

Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung

1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.