Vom 7.9.1966
Zuletzt geändert am 17.1.2024
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)