PAO

Patentanwaltsordnung

Vom 7.9.1966

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Zweiter Unterabschnitt
Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung

§ 13

Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)